(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Prüfung ist an zwei Prüfungstagen abzuhalten.
(2) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses. Der praktische Teil umfasst insbesondere einen Lehrauftritt und die Prüfungsfächer Orientierung, Sportbiologie, Bergrettung und Erste Hilfe.
(3) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
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