§ 24 Zulassung
In Kraft seit 13. November 2023
Up-to-date
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist an den Bergsportführerverband zu richten.
(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach § 4 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich absolviert haben oder deren Ausbildung im Sinne des § 38 anerkannt ist.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist vom Bergsportführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
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