(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer nach dem Bundessportakademiengesetz ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer.
(2) Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 ersetzt den schisportlichen Teil der Aufnahmeprüfung und die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer in den Kursen Schitouren, Schitechnik I und II. Die abgeschlossene Schiführerausbildung für Diplomschilehrerinnen/Diplomschilehrer nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 ersetzt den Kurs Freeriden, wenn nachgewiesen wird, dass die Schiführerausbildung den Freeridekurs bereits beinhaltet hat.
(3) Eine Ausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, sofern alle Kursteile der Winter- und Sommerausbildung absolviert wurden.
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