(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
1. Berufskunde und rechtliche Vorschriften : Kenntnis der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften über die Rechte und Pflichten der über die Rechte und Pflichten der Canyoningführerinnen/Canyoningführer, naturkundliche Vorschriften , straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen und betriebswirtschaftliche Grundlagen;
2. Tourenplanung und Tourenführung : Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Canyoningtouren in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der psychologischen Aspekte beim Canyoning; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik;
3. Gefahren- und Unfallkunde : Kenntnisse der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Canyoning, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeidung von Canyoningunfällen; Rettungsmaßnahmen;
4. Körperlehre und Erste Hilfe : Grundkenntnisse der medizinischen Aspekte des Canyoning; Erste Hilfe-Maßnahmen bei Canyoningunfällen;
5. Gewässerkunde und Hydrodynamik : Grundkenntnisse der Gewässerkunde, der Strömungslehre und der Hydrodynamik im Zusammenhang mit Canyoning;
6. Wetterkunde : Einfluss der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten;
7. Topografie und Geologie von Schluchten : Grundkenntnisseder Geologie und der Topografie von Schluchten sowie der Kartenkunde bezüglich des Canyonings; Überblick über wichtige Schluchten im In- und Ausland;
8. Seil- und Knotenkunde : Kenntnisse über die Beschaffenheit von Seilen und sonstigen Sicherungseinrichtungen; Arten, Einsatzbereiche, Bruchlast und Festigkeit von Knoten;
9. Ausrüstungs- und Gerätekunde : Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege der Ausrüstungsgegenstände und der Geräte für das Canyoning; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Canyoningführerin/Canyoningführer bedeutsamen technischen Geräten;
10. Naturkunde Kenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems von Schluchten; Möglichkeiten des Beitrags der Canyoningführerinnen/Canyoningführer zur Erhaltung dieses Ökosystems.
(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
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