(1) Der Anzeige einer Person eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates, die zum ersten Mal in der Steiermark ihre/seine Tätigkeit als Bergwanderführerin/Bergwanderführer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen:
1. Nachweise über die Staatsangehörigkeit,
2. Nachweise über die fachliche Befähigung,
3. Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
4. Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat bzw. im Herkunftsland;
5. Nachweis über die Berufspraxis,
6. Nachweis über den Versicherungsschutz.
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 müssen von einer einschlägigen Stelle, wie etwa einer Behörde des jeweiligen Landes oder dem Berufsverband, formell als gültig anerkannt worden sein.
(3) Die Nachweise können im Original oder als Kopie eingereicht werden. Falls begründete Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine Beglaubigung verlangt werden. Nachweisen nach 2 bis 6 sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
(4) Inhaberinnen/Inhaber eines gültigen Europäischen Berufsausweises unterliegen keiner Nachweispflicht.
(5) Einer neuerlichen Anzeige sind die in Abs. 1 genannten erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. Jedenfalls nachzuweisen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
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