(1) Die positiv abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern nach dem Bundessportakademiengesetz und der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Prüfung für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer.
(2) Die positiv abgelegte Abschlussprüfung der Diplomschilehrerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt den schisportlichen Teil der Aufnahmeprüfung und die Prüfungen Schitechnik I und II.
(3) Die positiv abgelegte Abschlussprüfung der Schiführerausbildung für Diplomschilehrerinnen/Diplomschilehrer nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 ersetzt den schisportlichen Teil der Aufnahmeprüfung und die Prüfungen Schitouren, Freeriden, Schitechnik I und II, wenn nachgewiesen wird, dass die Schiführerausbildung den Freeridekurs beinhaltet hat.
(4) Eine positiv abgelegte Prüfung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die entsprechende Prüfung für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer sofern alle Prüfungen der Winter- und Sommerausbildung absolviert wurden und die Prüfung vor einer staatlichen Institution abgelegt wurde.
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