StPEG 2004
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 1aVerweise
§ 2Gesetzlicher Schulerhalter
§ 3Parteien
§ 4Eigener Wirkungsbereich
§ 5Errichtung der Pflichtschulen
§ 6Errichtungspflicht
§ 7Öffentliche Volksschulen
§ 8Öffentliche Mittelschulen
§ 9Öffentliche Sonderschulen (Sonderschulklassen)
§ 10Öffentliche Polytechnische Schulen
§ 10aPflichtschulcluster
§ 10bSchulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
§ 11Expositurklassen
§ 12Schülerheime, gesetzlicher Heimerhalter
§ 13Behördenzuständigkeit und Verfahren
§ 14Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)
§ 15Allgemeines
§ 16Volksschulsprengel
§ 17Mittelschulsprengel
§ 18Sonderschulsprengel
§ 19Sprengel der Polytechnischen Schulen
§ 20Behördenzuständigkeit und Verfahren
§ 21Sprengelangehörigkeit
§ 22Sprengelberechtigung
§ 23Verpflichtung zur Aufnahme
§ 24Erhaltung der Pflichtschulen
§ 25Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volksschulen sowie der Mittelschulen und Polytechnischen Schulen
§ 26Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Sonderschulen
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen); öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(3) Die im Abs. 2 genannten öffentlichen Schulen und öffentlichen Schülerheime werden in diesem Gesetz allgemein als Pflichtschulen und Schülerheime bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
§ 1 a
§ 1a Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;
2. Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 49/2022
§ 2
§ 2 Gesetzlicher Schulerhalter
(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer Pflichtschule ist die Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.
(2) Dem steht nicht entgegen, dass auch andere Gebietskörperschaften Beiträge zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen zu leisten haben.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter nach Abs. 1 ist Träger des Schulvermögens; ihm kommen die Privatrechte gemäß § 17 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu.
§ 3
§ 3 Parteien
In den Verwaltungsverfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu. Dies gilt nicht für Verfahren über die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Schulsprengeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 72/2018
§ 4
§ 4 Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, ausgenommen die Vorschreibung und Einhebung der Schul-, Heimerhaltungs- und Gastschulbeiträge, der Beiträge für das Pflege- und Hilfspersonal sowie das Verfahren über den sprengelfremden Schulbesuch, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
2. Abschnitt
Errichtung von Pflichtschulen
§ 5
§ 5 Errichtung der Pflichtschulen
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung von Pflichtschulen ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
§ 6
§ 6 Errichtungspflicht
Die Errichtung der öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen sind oder als selbständige Schulen errichtet werden, sowie deren Bestimmung als ganztägige Schulform obliegt den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern. Öffentliche Sonderschulen, für die als Pflicht- oder Berechtigungssprengel das Landesgebiet festgesetzt wird, sind vom Land als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten. In diesen Fällen obliegt es dem Land, die Sonderschule als ganztägige Schulform zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 7
§ 7 Öffentliche Volksschulen
(1) Öffentliche Volksschulen haben überall dort zu bestehen, wo sich in einer Gemeinde oder in Teilen derselben nach einem dreijährigen Durchschnitt -mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, sofern für sie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse nicht ein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht.
(2) Vorschulstufen können unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Steiermärkischen Pflichtschul-organisations-Ausführungsgesetzes 2000 über die Klassenschülerzahlen an den öffentlichen Volks-schulen bestehen.
§ 8
§ 8 Öffentliche Mittelschulen
Öffentliche Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können, sofern für den Besuch der Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 200 Kindern vorhanden ist. Schon errichtete Mittelschulen dürfen dadurch in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 9
§ 9 Öffentliche Sonderschulen (Sonderschulklassen)
(1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können, sofern eine voraussichtlich ständige Anzahl von drei Klassen vorhanden ist.
(2) Sofern in einem Schulsprengel eine für die Schulführung erforderliche Mindestschüleranzahl erreicht wird, ist in dem betreffenden Schulsprengel eine Sonderschulklasse zu errichten. Sonderschulklassen bilden einen Bestandteil jener Volksschule oder Mittelschule, der sie angeschlossen sind.
(3) Dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges kann durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 10
§ 10 Öffentliche Polytechnische Schulen
(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo die vorhandene -Schülerzahl nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 grundsätzlich die Einrichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem unzumutbaren Schulweg, kann von dieser Bestimmung abgesehen werden; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Schüler eine den Erfordernissen des Lehrplanes entsprechende differenzierte Ausbildung erhalten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für diese schulpflichtigen Kinder unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse ein zumutbarer Schulweg zu einer anderen Polytechnischen Schule besteht.
§ 10a
§ 10a Pflichtschulcluster
(1) Öffentliche allgemein bildendende Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) können auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden, dies auch gemeinsam mit öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Für die Errichtung und Auflassung von Schulclustern ist die Bildungsdirektion zuständig; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern ist das Einvernehmen mit den anderen Bildungsdirektionen herzustellen. Die Schulerhalter haben bei der Bildung von Schulclustern mitzuwirken.
(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus (Schulclusterverbund im städtischen Bereich) geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und
2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst und
3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat;
4. im Falle von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und das Land als gesetzlicher Schulerhalter dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.
(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und
2. die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und
3. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.
(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen. Werden Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen.
(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet. Für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster sind die für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätze einzuhalten.
(7) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 93/2023
§ 10b
§ 10b Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) können auch im organisatorischen Verbund mit berufsbildenden Pflichtschulen und anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen mit der Maßgabe geführt werden, dass
1. die Schulerhalter zustimmen,
2. hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden sind,
3. für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,
4. der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und
5. die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
§ 11
§ 11 Expositurklassen
Um den schulpflichtigen Kindern den Besuch der Pflichtschulen auch in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, vom gesetzlichen Schulerhalter Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbstständigen Pflichtschule gegeben sind.
§ 12
§ 12 Schülerheime, gesetzlicher Heimerhalter
(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vor-wiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbstständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Pflichtschule bestehen.
(2) Insbesondere die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 24, 25 Abs. 1, 26, 27, 29, 36, 39, 40, 41 Abs. 2, 49 Abs. 1, 2 und 4, 51 und 53 finden auf solche Schülerheime mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
(3) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu. Gesetzliche Heimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen verhalten sind, denen das Schülerheim dient.
§ 13
§ 13 Behördenzuständigkeit und Verfahren
(1) Die Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen sowie von Schülerheimen nach § 12 und die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen durch Gemeinden bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei der Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen zu hören. Die Bewilligung zur Errichtung von Pflichtschulen darf nicht verweigert werden, wenn die in den §§ 7 bis 11 genannten Voraussetzungen vorliegen; die Bewilligung zur Errichtung von Schülerheimen darf nicht verweigert werden, wenn die ordnungsgemäße Unterbringung der Schülerinnen und Schüler in diesen Heimen sichergestellt ist.
(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der die Durchführung der nach Abs. 1 erforderlichen Anhörungen sowie für die Schulerrichtung das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 7 bis 11) nachzuweisen hat.
(3) Die für die Errichtung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände sind unter Mitwirkung der beteiligten Gebietskörperschaften zu ermitteln. Die Bildungsdirektion kann diese Umstände erforderlichenfalls durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
(4) Über die Standorte der Vorschulstufen gem. § 7 Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf einen zumutbaren Schulweg für die Vorschulkinder und die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse nach Anhörung des Schulerhalters.
(5) Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 49/2022
3. Abschnitt
Schulsprengel
§ 14
§ 14 Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)
(1) Als Sprengel von Pflichtschulen werden im Folgenden jene örtlichen Gebiete bezeichnet, die das Einzugsgebiet einer Pflichtschule bilden. Durch die Sprengel wird der räumliche Umfang der Schul-erhaltungspflicht der gesetzlichen Schulerhalter begrenzt.
(2) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu ver-stehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, die eine öffentliche Pflichtschule im Sinne -dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) besuchen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen.
(3) Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Kinder, soweit sie die Eignung zum Besuch der betreffenden Schule haben, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
§ 15
§ 15 Allgemeines
(1) Für jede Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.
(2) Alle Gemeinden haben mit allen in ihren Gebieten vorhandenen Liegenschaften je einem Sprengel aller Arten von Pflichtschulen anzugehören.
(3) Die Sprengel sind so zu gestalten, dass einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßige Schul-besuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.
(4) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere -Schulen gleicher Art, können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken.
(5) Soweit erforderlich, kann für Expositurklassen, Schulstufen, angeschlossene Klassen einer anderen Schulart oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden Pflichtschule abweichender Schulsprengel festgesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2012
§ 16
§ 16 Volksschulsprengel
(1) Für die Abgrenzung der Sprengel der öffentlichen Volksschulen sind die Grenzen der Gemeinden maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindeteile in den Sprengel der öffentlichen Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.
(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Volksschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.
(5) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden. Die Berechtigungssprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
§ 17
§ 17 Mittelschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommen.
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden. Die Berechtigungssprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 93/2023
§ 18
§ 18 Sonderschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule kann in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Hinsichtlich der Pflichtsprengel gilt § 17 Abs. 1 sinngemäß. Die über einen Pflichtsprengel hinaus zu einer öffentlichen Sonderschule verkehrsmäßig ausgerichteten Gemeinden und Ortschaften bilden den Berechtigungssprengel.
(2) Der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule kann auch das Gebiet des ganzen Landes umfassen, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schul-weges zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.
(3) Wenn an einer öffentlichen Sonderschule eines anderen Bundeslandes auf Grund eines mit diesem geschlossenen Übereinkommens die Aufnahme von Schülern aus dem Bundesland Steiermark sichergestellt ist, kann das Gebiet des Landes Steiermark oder ein Teil desselben, soweit er zum Einzugsgebiet dieser Sonderschule gehört, als Sprengel dieser Schule festgesetzt werden. In gleicher Weise kann mit einem anderen Bundesland auch ein Übereinkommen des Inhaltes geschlossen werden, dass aus dessen Landesgebiet oder aus Teilen hievon Schüler eine Sonderschule des Landes Steiermark besuchen und dementsprechend das in Betracht kommende Gebiet außerhalb Steiermarks als Berechtigungssprengel dieser Schule festgesetzt wird.
(4) Für die Sonderschulklassen gelten hinsichtlich der Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Sprengel die gleichen Grundsätze wie für die Volks- und Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art, denen sie angeschlossen sind. Diese Sprengel können sich jedoch ihrer Ausdehnung nach von den Volksschulsprengeln sowie von den Sprengeln der Mittelschulen und der Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art unterscheiden, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges zum Beispiel durch Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 19
§ 19 Sprengel der Polytechnischen Schulen
Die Schulsprengel der Polytechnischen Schulen, unabhängig davon, ob sie als selbstständige Schulen eingerichtet sind oder im organisatorischen Zusammenhang mit anderen Pflichtschulen stehen, haben lückenlos aneinander zu grenzen.
§ 20
§ 20 Behördenzuständigkeit und Verfahren
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einer von einer Gemeinde erhaltenen Pflichtschule sowie die Erweiterung des Sprengels einer Sonderschulklasse gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Findet für die Festsetzung eines Schulsprengels eine mündliche Verhandlung gemäß Abs. 4 nicht statt, sind die im Abs. 1 genannten Stellen aufzufordern, ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Sprengelfestsetzung innerhalb bestimmter Frist bei der Bildungsdirektion schriftlich einzureichen.
(4) Die Bildungsdirektion kann erforderlichenfalls die für die Festsetzung eines Schulsprengels maßgebenden Umstände durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben lassen. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
(5) Falls das Landesgebiet als Sprengel einer öffentlichen Sonderschule in Betracht kommt und dementsprechend das Land gesetzlicher Schulerhalter ist (§ 6 und § 26 Abs. 1), gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass von der Anhörung der Gemeinden sowie von einer mündlichen Verhandlung überhaupt Abstand genommen werden kann. Die Bestimmung des § 29 dieses Gesetzes findet in diesem Falle keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 119/2021
§ 21
§ 21 Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
(2) Im Falle des § 15 Abs. 4 kann der gesetzliche Schulerhalter durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten Anordnungen über die Verteilung der schulpflichtigen Kinder auf die einzelnen Schulen treffen, wenn in einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen oder eine Minderung der Organisationsform gegeben ist. Diese Anordnungen können auch aus nicht beheb-baren personellen Gründen getroffen werden.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 22
§ 22 Sprengelberechtigung
Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
§ 23
§ 23 Verpflichtung zur Aufnahme
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen , welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat . Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin / des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine ent-sprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;
2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schul-sprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;
3. eine Schülerin/ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018
4. Abschnitt
Erhaltung von Pflichtschulen
§ 24
§ 24 Erhaltung der Pflichtschulen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen zu verstehen:
1. die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel,
3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,
4. die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal),
5. bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen,
6. ferner die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie
7. an ganztägigen Schulformen die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Personals.
(2) Für die Beistellung des Personals nach Z 6 und 7 ist in einer Weise vorzusorgen, dass die ihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 72/2018
§ 25
§ 25 Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volksschulen sowie der Mittelschulen und Polytechnischen Schulen
(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.
(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 26
§ 26 Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Sonderschulen
(1) Erstreckt sich der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule über das gesamte Land, obliegt die Erhaltung dieser Schule mit den in den §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen dem Land.
(2) Sonst ist die Gemeinde, auf deren Gebiet eine öffentliche Sonderschule besteht, Schulerhalter im Sinne dieses Gesetzes.
§ 27
§ 27 Kostentragung
Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen aufzukommen.
§ 28
§ 28 Sicherstellung der Finanzierung von Schulinfrastrukturvorhaben
(1) Vor Beginn der Durchführung von Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 ist die Finanzierung sicherzustellen.
(2) Wenn bei einem Schulinfrastrukturvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu einer Verhandlung einzuladen. Kommt es über die Finanzierung zu keiner Einigung, hat vor der Entscheidung der Gemeinde die Landesregierung einen Einigungsversuch zu unternehmen.
(3) Von der Anberaumung dieser Verhandlung ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungen gewähren, wenn das Schulinfrastrukturvorhaben unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Mittelverwendungen und voller Ausschöpfung ihrer Mittelaufbringungsmöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
(5) Werden in den Fällen des Abs. 4 keine Gemeinde-Bedarfszuwendungen gewährt, darf mit dem Schulinfrastrukturvorhaben nicht begonnen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 93/2023
§ 29
§ 29 Schulerhaltungsbeiträge
(1) Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der nicht durch direkt zuordenbare Einzahlungen bedeckten Auszahlungen für die Schulerhaltung (Schulerhaltungskosten) an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des § 30 zu leisten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.
(2) Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für Schulinfrastrukturvorhaben in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
§ 30
§ 30 Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge
(1) Zum Zwecke der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die eingeschulten Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden und der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden getrennt zu ermitteln.
(2) Für die Ermittlung der Beiträge sind folgende Berechnungsgrundlagen heranzuziehen:
1. für die zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34 jeweils zur Gänze;
2. für die zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 zur Hälfte und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34 zur Gänze.
(3) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft gemäß § 32 aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.
(4) Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme der Schulerhaltungskosten für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Kalenderjahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schülerinnen/Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs. 2 findet Anwendung.
(5) Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs. 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 93/2023
§ 31
§ 31 Berechnung der Wohnbevölkerungs- und Schülerzahl
(1) Die Wohnbevölkerungszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den finanzausgleichsrechtlichen Regeln zum Stichtag 31. Oktober festgestellten Ergebnis des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
§ 32
§ 32 Berechnung der Finanzkraft
Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:
1. Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
2. Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
3. Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 des Finanzausgleichsgesetzes 2017.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
§ 32a
§ 32a Schulerhaltungskosten
Zu den Schulerhaltungskosten gehören die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
§ 33
§ 33 Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben
(1) Zu den Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gehören Auszahlungen, die 1,5 Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres oder die Summe von 400.000 Euro übersteigen, insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen;
2. den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Nebengebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart;
3. den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen;
4. die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer;
5. den Bau und die Errichtung von Schulbädern.
(2) Soweit die Schulsitzgemeinde (§ 28 Abs. 2) für ein Schulinfrastrukturvorhaben ein Darlehen aufgenommen hat, gehören die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen nicht zu den Schulerhaltungskosten. Nur soweit dieses Darlehen auch für Gemeinden gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde, sind die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen gemäß § 29 als sonstige Schulerhaltungskosten gemäß § 34 auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 93/2023
§ 34
§ 34 Sonstige Schulerhaltungskosten
Zu den sonstigen Schulerhaltungskosten gehören sämtliche Auszahlungen, die nicht Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 sind, insbesondere die Kosten für
1. die Instandhaltung und Pflege
a) der Schulgebäude, der dazugehörenden Nebengebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen;
b) der vom Schulerhalter für die Schulleiterin/den Schulleiter, die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulwartin/den Schulwart bereitgestellten Wohnungen;
c) der Schuleinrichtung;
2. den Betrieb des Schulgebäudes und der dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften;
3. die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Auszahlungen für das hiefür erforderliche Personal (wie Schulwart und Reinigungspersonal);
4. die Vergütung der Hausverwaltung und den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand;
5. geringwertige Wirtschaftsgüter:
a) die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe;
b) die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder einkommensschwacher Eltern;
c) die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien;
d) die für die Pflege nach Z 1 lit. a erforderlichen Geräte;
6. Leih- und Lizenzgebühren für Lehrmittel und sonstige Unterrichtsbehelfe;
7. die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzleierfordernisse der Schulleitung, Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Postgebühren und dergleichen;
8. die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist;
9. bei ganztägigen Schulformen
a) das Mittagessen und
b) die in der Freizeit der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festgelegter, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung;
10. sonstige Investitionen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
§ 35
§ 35 Gastschulbeiträge
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn
1. Schulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des § 23 Abs. 4 entfällt,
2. Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, oder
3. Schulpflichtige auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.
(2) Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.
(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme der sonstigen Schulerhaltungskosten durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.
(4) Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 119/2021, LGBl. Nr. 93/2023
§ 36
§ 36 Schulerhaltungsbeiträge für Schulen in einem anderen Bundesland
(1) Sind Gemeinden des Landes Steiermark an einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes beteiligt, so richtet sich deren Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten. Sind umgekehrt Gemeinden eines anderen Bundeslandes an einer Pflichtschule im Land Steiermark beteiligt, so gelten in Bezug auf die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise dem Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes an und leistet es an den gesetzlichen Schulerhalter dorthin Beiträge für die Schulerhaltungskosten, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Kinder die betreffende Schule besuchen, dem Land im Ausmaß der Vorschreibung Ersatz (§ 37 Abs. 5) zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
§ 37
§ 37 Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für die voraussichtlichen Schulerhaltungskosten des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden die Schulerhaltungskosten des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(5) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für die Schulerhaltungskosten leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 93/2023
§ 37a
§ 37a Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen
Das Land hat an Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auf Antrag pro Schuljahr einen Zweckzuschuss zum Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen in Höhe von 30 Euro pro Schülerin/Schüler und Öffnungstag zu leisten, wobei ein Zuschuss zumindest in der Höhe von 600 Euro und höchstens von 3000 Euro pro Gruppe an den Schulerhalter zu entrichten ist. Den tatsächlichen Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen hat der Schulerhalter gleichzeitig mit der Antragstellung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Kalenderjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 72/2018
§ 38
§ 38 Stiftungsgemäße Widmungen; Aufhebung von Schulpatronaten
(1) Wenn stiftungsgemäß oder auf Grund von Privatrechtstiteln Zuflüsse für Zwecke einer öffentlichen Pflichtschule gewidmet sind, gehen sie auf den gesetzlichen Schulerhalter über, doch ist diese Widmung unter Aufrechterhaltung ihrer besonderen Bestimmung zu wahren.
(2) Mit Pflichtschulen verbundene Schulpatronate sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.
§ 40
§ 40 Pflichtverletzung der beitragspflichtigen Gemeinden
Wenn eine Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag zur Erhaltung von Pflichtschulen nicht fristgerecht leistet, so hat die schulerhaltende Gemeinde die -betreffende säumige Gemeinde unter Gewährung einer abermaligen, nicht länger als zwei Monate zu bemessenden Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzufordern. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann sie die Vollstreckung des vorgeschriebenen Beitrages veranlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 4 0 a
§ 40a Enteignung
Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und zur Schule gehörenden Nebengebäuden und -anlagen (§ 49) sowie zur Schaffung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn der gesetzliche Schulerhalter geeignete Grundstücke weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch zum Verkehrswert beschaffen kann.
§ 40b
§ 40b Durchführung von Enteignungen
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
1. Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Landesregierung.
2. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
3. Die Entscheidung über die Enteignung ist vollstreckbar, sobald der darin festgelegte Entschädigungsbetrag oder der vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z. 2) an den Enteigneten ausbezahlt ist.
4. Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Ab-wägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem ge-sonderten Bescheid gemäß Z 2.
5. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
6. Sollte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Enteignung das Grundstück nicht dem im § 40a bezeichneten Zweck zugeführt worden sein, so hat der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes in jenem Ausmaß zu begehren, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
5. Abschnitt
Auflassung von Pflichtschulen und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform
§ 41
§ 41 Auflassung und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform
(1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen.
(2) Die Auflassung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflicht-schule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
(3) Eine bestehende Pflichtschule (Expositurklasse) kann aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand (§§ 7 bis 11) nicht mehr vorliegen. Eine Pflichtschule ist aufzulassen, wenn ihr Weiterbestehen wegen Rückganges der Schülerzahl und infolge des damit nicht im gleichen Verhältnis abfallenden Aufwandes für die Schule (Expositurklasse) auf die Dauer nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
(4) Bei der Auflassung einer Pflichtschule geht das frei werdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen auf jene Gemeinden über, die zum Bau und zur Erweiterung der Schulliegenschaften beigetragen haben.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013
§ 42
§ 42 Behördenzuständigkeit und Verfahren
(1) Die Auflassung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sind zu hören.
(3) Die gemäß Abs. l und 2 erforderliche Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung oder Aufhebung nachzuweisen hat.
(4) Die Bildungsdirektion kann die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz vorliegen. Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz vorliegen.
(5) Die Bildungsdirektion erhebt erforderlichenfalls die für die Auflassung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018
6. Abschnitt
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes; Heimbeiträge
§ 43
§ 43 Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommen
a) Lern- und Arbeitsmittelbeiträge in der Tagesbetreuung und
b) Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie in der Tagesbetreuung (ausgenommen gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006
§ 44
§ 44 Heimbeiträge, Beiträge für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen
(1) Für die in einem Schülerheim (§ 12) untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter, für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung öffentlicher Pflichtschulen, die als ganztägige Schulform geführt werden, vom gesetzlichen Schulerhalter ein nach allgemeinen Sätzen bestimmter, höchstens kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Betreuung und das Mittagessen eingehoben werden. Hinsichtlich des Personalaufwandes ist auf § 33 lit. q Bedacht zu nehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Beiträge sind von jenen Personen zu leisten, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben; sie können auf Ansuchen vom gesetzlichen Heimerhalter bzw. vom gesetzlichen Schulerhalter, bei ganztägigen Schulformen ent-sprechend der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen, ermäßigt werden.
(3) Wenn im Fall der Unterbringung von Sonderschülern in einem zu einer öffentlichen Sonderschule oder Sonderschulklasse gehörenden Schülerheim die Unterhaltspflichtigen die Heimbeiträge zu leisten nicht in der Lage sind, so gelten für die Aufbringung derselben die sozialhilferechtlichen Bestimmungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006
7. Abschnitt
Schulausschüsse
§ 45
§ 45 Bildung der Schulausschüsse
(1) Für jede öffentliche Volksschule, deren Sprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Volkschulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Volksschulen bestehen, so ist für diese nur ein Volksschulausschuss zu bilden.
(2) Für jede Mittelschule ist ein Mittelschulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Mittelschulen bestehen, so ist für diese nur ein Mittelschulausschuss zu bilden.
(3) Für jede öffentliche Sonderschule, deren Sprengel kleiner ist als das Bundesland Steiermark, ist ein Sonderschulausschuss zu bilden.
(4) Für jede als selbstständige Schule bestehende Polytechnische Schule, deren Sprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Schulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere derartige Polytechnische Schulen bestehen, ist für diese nur ein Schulausschuss zu bilden. Der Schulausschuss der Polytechnischen Schulklassen ist durch jene Pflichtschulen bestimmt, mit welchen diese Klassen im organisatorischen Zusammenhang stehen.
(5) Wo sich die Pflichtsprengel von Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen untereinander oder mit Sprengeln von Volksschulen decken, ist für diese Schulen ein gemeinsamer Schulausschuss zu bilden. Dasselbe gilt, wenn sich innerhalb einer Gemeinde eine oder mehrere Volks-, Mittelschulen und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen befinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 46
§ 46 Zusammensetzung der Schulausschüsse
(1) Dem Volksschulausschuss gehören an:
a) fünf Vertreter der beteiligten Gemeinden (Gemeinde); mindestens drei davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein; die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, die im Zeitpunkt der Ausschussbildung die Volksschule besuchen;
b) der Leiter der Volksschule, bei mehreren Volksschulen der an Dienstjahren älteste Leiter; bei einer Volksschule mit mehr als fünf Klassen oder bei mehreren Volksschulen überdies ein von der Lehrerschaft entsendeter Volksschullehrer;
c) je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die an der Volksschule Unterricht erteilen.
(2) Dem Mittelschulausschuss gehören an:
a) sieben VertreterInnen der beteiligten Gemeinden (Gemeinde); mindestens vier davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein; die Aufteilung der VertreterInnen auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, die im Zeitpunkt der Ausschussbildung die Mittelschule besuchen;
b) die Direktorin/der Direktor der Mittelschule und ein von der Lehrerschaft dieser Mittelschule entsendete Lehrperson aus ihrem Kreis, bei mehreren Mittelschulen die zwei an Dienstjahren ältesten DirektorInnen und eine von der Lehrerschaft dieser Mittelschulen entsendete Lehrperson aus ihrem Kreis;
c) je eine Vertreterin/ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die an der Mittelschule Unterricht erteilen.
(3) Dem Sonderschulausschuss gehören an:
a) fünf Vertreter der beteiligten Gemeinden (Gemeinde); drei davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein; die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, die im Zeitpunkt der Ausschussbildung die Sonderschule besuchen;
b) der Direktor der Sonderschule; bei mehreren Sonderschulen der an Dienstjahren älteste Direktor und ein von der Lehrerschaft dieser Sonderschulen entsendeter Sonderschullehrer;
c) je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die an der Sonderschule Unterricht erteilen.
(4) Dem gemeinsamen Schulausschuss gehören an:
a) sieben Vertreter der beteiligten Gemeinden (Gemeinde); mindestens vier davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein; die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, die im Zeitpunkt der Ausschussbildung die Schulen besuchen;
b) die an Dienstjahren ältesten LeiterInnen der betroffenen Volks-, Mittelschulen und Sonderschulen, wobei die Gesamtzahl der LeiterInnen fünf nicht übersteigen darf; jede Schulkategorie muss dabei durch mindestens eine Leiterin/einen Leiter vertreten sein;
c) je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die an den in Betracht kommenden Pflichtschulen Unterricht erteilen.
(5) Für den Schulausschuss der Polytechnischen Schulen als selbstständige Schulen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Der Schulausschuss der Polytechnischen Schulklassen ist durch jene Pflichtschulen bestimmt, mit der diese Klassen im organisatorischen Zusammenhang stehen.
(6) Die Mitglieder der in den vorstehenden Abs. 1 bis 4 genannten Ausschüsse müssen das aktive und passive Wahlrecht nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindewahlordnung besitzen.
(7) Die in den Abs. 1 bis 4 unter lit. a genannten Vertreter werden vom Gemeinderat der beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der bei den letzten Gemeinderatswahlen in der betreffenden Gemeinde abgegebenen Stimmen entsendet; die in den Abs. 1 bis 4 unter lit. c genannten Vertreter werden durch die zuständigen Kirchenbehörden berufen.
(8) Die Schulausschüsse werden zu der konstituierenden Sitzung vom Bürgermeister jener Gemeinde, auf deren Gebiet die Schulen bestehen, zum frühestmöglichen Termin einberufen. Jeder Ausschuss hat in dieser Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.
(9) Die Funktionsdauer der Schulausschüsse fällt mit der Funktionsdauer der Gemeinderäte zusammen, wenn jene sich nicht selbst vorzeitig auflösen. Zu einem solchen Auflösungsbeschluss ist jedoch die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Die Funktion in einem Schulausschuss ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt.
(11) Für jedes Mitglied eines Schulausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 60/2019
§ 47
§ 47 Gemeinsamer Schulausschuss für den Bereich der Stadt Graz
(1) Dem gemäß § 45 Abs. 5 für den Bereich der Stadt Graz zu bildenden gemeinsamen Schulausschuss gehören an:
a) der Bürgermeister als Vorsitzender;
b) der für das Pflichtschulwesen zuständige Stadtrat als Stellvertreter des Vorsitzenden;
c) die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für den Bereich der Stadt Graz;
d) je ein Vertreter der katholischen, der evangelischen und der altkatholischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinde, die durch die zuständigen Kirchenbehörden entsendet werden;
e) drei von der Lehrerschaft der Pflichtschullehrer in Graz entsendete Vertreter, wovon zwei dem Stand der Volksschullehrer und einer dem der Mittelschullehrer anzugehören haben;
f) neun Mitglieder, die von der Gemeindevertretung nach dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen zu entsenden sind.
(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. d bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des gemeinsamen Schulausschusses für den Bereich der Stadt Graz gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 6 und 8 bis 10 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 119/2021
§ 48 § 48
§ 48 Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen
Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
8. Abschnitt
Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume
§ 49
§ 49 Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume
(1) In jeder Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen behindertengerecht einzurichten. Entsprechend ist jene Zahl von Unterrichtsräumen, die im Durchschnitt der abgelaufenen wie der nächsten fünf Jahre erforderlich gewesen wären und benötigt werden, damit jeder Klasse ein Unterrichtsraum zukommt.
(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind. In allen Klassen-räumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen, überdies sind als staatliche Symbole zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(3) Die Schulen haben nach Tunlichkeit mit einem geeigneten Turn- und Spielplatz und – vor allem die Mittelschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
(4) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 50
§ 50 Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume
(1) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung des Landessanitätsrates und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Steiermark unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und der Schulhygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 49 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anlage der Gebäude und der sonstigen Liegenschaften einschließlich der Turn- und Spielplätze und Schulgärten sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der Turnsäle und der sanitären Anlagen zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
§ 51
§ 51 Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten; Verwendung von Liegenschaften und Räumen
(1) Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Bewilligungsverfahren kann die Bildungsdirektion eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsicht und eine bautechnische Sachverständige/ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben.
(2) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – die Bildungsdirektion die Bewilligung erteilt hat. Dieser Bewilligung kann eine örtliche kommissionelle Überprüfung vorangehen.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn gegen die Baupläne bzw. gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, einzelnen Räume, der sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 49 und 50 keine Bedenken bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2018
§ 52
§ 52 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen für Schulgebäude und -räume ersetzen keine Bewilligung und befreien von keiner Verpflichtung, die nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes, insbesondere baurechtliche Vorschriften, erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013
§ 53
§ 53 Widmung von Liegenschaften und Räumen für Schulzwecke
(1) Wenn Schulgebäude, Einzelräume, sonstige -Liegenschaften oder Liegenschaftsteile die Bewilligung gemäß § 51 Abs. 2 erhalten haben, dürfen diese nur mehr für Schulzwecke verwendet werden, soweit sich aus den Abs. 2 bis 4 nicht anderes ergibt.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. l Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. Eine länger währende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Eine Mitverwendung oder die Entlassung aus der Schulwidmung zum Zwecke des Betriebes einer Privatschule, die überwiegend nach dem Lehrplan einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, ist unzulässig.
(3) Die Bildungsdirektion hat die Mitverwendung von Schulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die gemäß Abs. 1 Schulzwecken gewidmet sind, für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung allgemein durch Verordnung zuzulassen, wenn dadurch die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die gesetzlichen Schulerhalter können für die zugestandene Benützung von Schulliegenschaften und des Inventars für schulfremde Zwecke Beiträge für die Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, Abnützung u. a. verlangen.
(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden, wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für ihre bisherigen Zwecke entbehrlich oder nicht mehr geeignet sind. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
(6) Bei Unbenutzbarkeit von Schulgebäuden oder Schulgebäudeteilen kann vom Schulerhalter der Unterricht für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in geeignete Gebäude ausgelagert werden, sofern der Schulerhalter dafür Sorge trägt, dass keine Gefährdung für die Schüler besteht und eine zumutbare Unterrichtserteilung gewährleistet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018
8a. Abschnitt
§ 53a
§ 53a Teilrechtsfähigkeit
(1) An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer ist der Schulleiter. Der andere Geschäftsführer ist vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen; er muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.
(3) Der Schulleiter hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählten Geschäftsführer, bei der Bildungsdirektion die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Wenn hinsichtlich der Geschäftsführer keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich nicht zu erwarten ist, hat die Bildungsdirektion im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen:
1. die Schule, an der eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit besteht,
2. die Bezeichnung der Einrichtung,
3. die Namen der Geschäftsführer und
4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtspersönlichkeit, der nicht vor dem Tag der Kundmachung liegen darf.
Eine Auflassung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit oder die Änderung eines Geschäftsführers oder der Bezeichnung ist in gleicher Weise von der Bildungsdirektion kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags sind,
3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
4. Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Z 2 bis 4 bedürfen einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Schulerhalters; sie sind der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter oder zu einer anderen steirischen Gebietskörperschaft wird nicht begründet.
(7) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. § 21 und § 190 bis § 193 Abs. 1 und § 193 Abs. 3 bis § 216 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(9) Im Fall der Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Schulerhalter über. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
§ 53b
§ 53b Teilrechtsfähigkeit für Aktivitäten im Schulbetrieb
(1) Der Schule kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie z. B. die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen oder Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Beiträge gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54
§ 54 Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen -gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet.
§ 55
§ 55 Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das ist der 1. Jänner 1960, bestehenden öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet.
(2) Die auf Grund der vor dem 1. Jänner 1960 geltenden Vorschriften gebildeten Sprengel der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen gelten, sofern sie das Erfordernis des lückenlosen Aneinandergrenzens erfüllen, als im Sinne dieses Gesetzes gebildet.
(3) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013
§ 55a
§ 55a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 72/2018
Soweit in diesem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018 auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
§ 55b
§ 55b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 60/2019
Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit dem Schuljahr 2020/21 zu Mittelschulen. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Mittelschule.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019
§ 55c
§ 55c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 35a behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 35a sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023/2024 ist § 35a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des § 4 des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.
(4) Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024/2025 gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß § 35a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 StSPLFG sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024
§ 56
§ 56 Zeitliche Geltung
Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 12. November 2004, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlaut-barten Text dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, gebunden.
§ 57
§ 57 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung der §§ 1a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 erster Satz, 23 Abs. 4 Z 3, 24, 30 Abs. 5, 33 lit. q, 35 Abs. 3, 35a Abs. 1, 37 Abs. 1 bis 4, 43, 44 Abs. 1, § 53 Abs. 6 und die Einfügung des § 37a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 18 Abs. 4, des § 23 Abs. 5, des § 3 5 a Abs. 1 und des § 37a erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Änderungen der §§ 15 Abs. 5 und 23 Abs. 5 und der Entfall des 57 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) Die Änderungen der §§ 24 und 33 lit. q durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2012 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 1 Abs. 2, 6, 8, 9 Abs. 2, 17, 18 Abs. 4, 23 Abs. 5, 25 Abs. 1 mit Überschrift, 45 Abs. 2 und 5, 46 Abs. 2 und 4 lit. b, 48, 49 Abs. 3, und 55 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) Die Einfügung des § 35a Abs. 1a und die Änderungen der §§ 41 Abs. 1 und 2, 42, 52 und 53 Abs. 2 sowie der Überschrift des 5. Abschnitts und die Aufhebung des § 41 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juli 2013 in Kraft.
(8) § 35a Abs. 1 a zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(9) Die Änderung des § 1a Abs. 2, des § 23 Abs. 2, des § 37 Abs. 4, der §§ 40 und 40b sowie der Entfall des § 21 Abs. 3 und des § 37 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 13 Abs.1, 3, 4 und 5, des § 20 Abs. 2 und 4, des § 23 Abs. 2 und 5, des § 35a Abs. 1, 1a und 2, des § 42 Abs. 1, 2 und 5, des § 47 Abs. 1 lit. c, des § 51 Abs. 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(11) In der Fassung der StPEG-Novelle 2016, LGBl. Nr. 59/2016, treten in Kraft:
1. § 24 und § 33 lit. q mit 1. September 2015 ;
2. § 35a Abs. 1, § 46 Abs. 9 und § 51 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2016 .
(12) In der Fassung der „StPEG-Novelle Teilrechtsfähigkeit“, LGBl. Nr. 31/2017, treten das Inhaltsverzeichnis, der Abschnitt 8a und § 53a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. März 2017 , in Kraft.
(13) In der Fassung der 2. StPEG-Novelle 2017, LGBl. Nr. 72/2017 treten § 24, § 33 lit. q mit 1. September 2016 , die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Aufhebung des § 39 samt Überschrift mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(14) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 1a, § 3, §10a, § 23 Abs. 4 Z 3, § 24, § 37a, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 7 und § 55a mit 1. September 2018;
2. § 10b, § 13, § 20 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 35a Abs. 1, § 42, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 und 5 und § 53a Abs. 3 bis 5 mit 1. Jänner 2019 ; gleichzeitig treten § 13 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 außer Kraft.
(15) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 1a, und § 53b sowie hinsichtlich der Aufhebung der Hauptschule § 1, § 6, die Überschrift des § 8, § 8, § 9 Abs. 2, die Überschrift des § 17, § 17, § 18 Abs. 4, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 4 lit. b, § 47 Abs. 1 lit. e, § 48 und § 49 Abs. 3 mit 1. September 2019 ;
2. hinsichtlich der Einführung der Mittelschule anstelle der Neuen Mittelschule § 1, § 6, die Überschrift des § 8, § 8, § 9 Abs. 2, die Überschrift des § 17, § 17, § 18 Abs. 4, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 4 lit. b, § 47 Abs. 1 lit. e, § 48, § 49 Abs. 3, § 53a Abs. 2 und § 55b mit 1. September 2020 .
(16) In der Fassung der Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 119/2021, treten § 20 Abs. 1, § 35, § 35a Abs. 3 und § 47 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(17) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 49/2022, treten § 1a Abs. 2 und § 13 Abs. 5 mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(18) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 93/2023, treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 10a Abs. 5, § 28, § 29, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31, § 32, § 32a, § 33, § 34, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1, 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Oktober 2023 ;
2. § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 mit 1. September 2023 ;
3. § 35a Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 .
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und § 55c mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 35a außer Kraft.
(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 32 Z 3 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 31/2017, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 119/2021, LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 160/2024