(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen zu verstehen:
1. die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel,
3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,
4. die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal),
5. bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen,
6. ferner die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie
7. an ganztägigen Schulformen die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Personals.
(2) Für die Beistellung des Personals nach Z 6 und 7 ist in einer Weise vorzusorgen, dass die ihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 72/2018
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