§ 31 Berechnung der Wohnbevölkerungs- und Schülerzahl
In Kraft seit 05. Oktober 2023
Up-to-date
(1) Die Wohnbevölkerungszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach den finanzausgleichsrechtlichen Regeln zum Stichtag 31. Oktober festgestellten Ergebnis des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
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