§ 55b § 55b
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit dem Schuljahr 2020/21 zu Mittelschulen. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Mittelschule.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019
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