(1) Dem gemäß § 45 Abs. 5 für den Bereich der Stadt Graz zu bildenden gemeinsamen Schulausschuss gehören an:
a) der Bürgermeister als Vorsitzender;
b) der für das Pflichtschulwesen zuständige Stadtrat als Stellvertreter des Vorsitzenden;
c) die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für den Bereich der Stadt Graz;
d) je ein Vertreter der katholischen, der evangelischen und der altkatholischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinde, die durch die zuständigen Kirchenbehörden entsendet werden;
e) drei von der Lehrerschaft der Pflichtschullehrer in Graz entsendete Vertreter, wovon zwei dem Stand der Volksschullehrer und einer dem der Mittelschullehrer anzugehören haben;
f) neun Mitglieder, die von der Gemeindevertretung nach dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen zu entsenden sind.
(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. d bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des gemeinsamen Schulausschusses für den Bereich der Stadt Graz gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 6 und 8 bis 10 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 119/2021
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