(1) Zum Zwecke der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die eingeschulten Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden und der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden getrennt zu ermitteln.
(2) Für die Ermittlung der Beiträge sind folgende Berechnungsgrundlagen heranzuziehen:
1. für die zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34 jeweils zur Gänze;
2. für die zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 zur Hälfte und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34 zur Gänze.
(3) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft gemäß § 32 aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.
(4) Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme der Schulerhaltungskosten für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Kalenderjahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schülerinnen/Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs. 2 findet Anwendung.
(5) Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs. 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 93/2023
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