§ 32 Berechnung der Finanzkraft
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:
1. Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
2. Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
3. Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 des Finanzausgleichsgesetzes 2017.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden