Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:
1. Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
2. Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
3.Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 25, § 26 und § 27 des Finanzausgleichsgesetzes 2024.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 160/2024
§ 30 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 30 § 30
…die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft gemäß § 32 aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil…
Rückverweise