(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vor-wiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbstständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Pflichtschule bestehen.
(2) Insbesondere die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 24, 25 Abs. 1, 26, 27, 29, 36, 39, 40, 41 Abs. 2, 49 Abs. 1, 2 und 4, 51 und 53 finden auf solche Schülerheime mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
(3) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu. Gesetzliche Heimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen verhalten sind, denen das Schülerheim dient.
§ 44 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 44 § 44
…Heimbeiträge, Beiträge für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen (1) Für die in einem Schülerheim ( § 12 ) untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter, für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung öffentlicher Pflichtschulen, die als ganztägige Schulform geführt werden, vom gesetzlichen Schulerhalter ein nach allgemeinen…
§ 13 § 13
…Behördenzuständigkeit und Verfahren (1) Die Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen sowie von Schülerheimen nach § 12 und die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen durch Gemeinden bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei der Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen sind die…
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