(1) Sind Gemeinden des Landes Steiermark an einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes beteiligt, so richtet sich deren Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten. Sind umgekehrt Gemeinden eines anderen Bundeslandes an einer Pflichtschule im Land Steiermark beteiligt, so gelten in Bezug auf die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise dem Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes an und leistet es an den gesetzlichen Schulerhalter dorthin Beiträge für die Schulerhaltungskosten, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Kinder die betreffende Schule besuchen, dem Land im Ausmaß der Vorschreibung Ersatz (§ 37 Abs. 5) zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
§ 26 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 26 § 26
…Sonderschulen (1) Erstreckt sich der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule über das gesamte Land, obliegt die Erhaltung dieser Schule mit den in den §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen dem Land. (2) Sonst ist die Gemeinde, auf deren Gebiet eine öffentliche Sonderschule…
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