§ 43 Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
In Kraft seit 01. September 2006
Up-to-date
Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommen
a) Lern- und Arbeitsmittelbeiträge in der Tagesbetreuung und
b) Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie in der Tagesbetreuung (ausgenommen gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006
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