(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen); öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(3) Die im Abs. 2 genannten öffentlichen Schulen und öffentlichen Schülerheime werden in diesem Gesetz allgemein als Pflichtschulen und Schülerheime bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
§ 14 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 14 § 14
…Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel) (1) Als Sprengel von Pflichtschulen werden im Folgenden jene örtlichen Gebiete bezeichnet, die das Einzugsgebiet einer Pflichtschule bilden. Durch die Sprengel wird der räumliche Umfang der…
§ 10b § 10b
…Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen ( § 1 Abs. 2 ) können auch im organisatorischen Verbund mit berufsbildenden Pflichtschulen und anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit…
§ 10a § 10a
…Pflichtschulcluster (1) Öffentliche allgemein bildendende Pflichtschulen ( § 1 Abs. 2 ) können auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden, dies auch gemeinsam mit öffentlichen berufsbildenden…
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