§ 54 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 12. November 2004
Up-to-date
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen -gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet.
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