(1) Für die Abgrenzung der Sprengel der öffentlichen Volksschulen sind die Grenzen der Gemeinden maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindeteile in den Sprengel der öffentlichen Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.
(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Volksschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.
(5) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden. Die Berechtigungssprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
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