(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn
1.Schulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des § 23 Abs. 4 entfällt,
2. Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, oder
3. Schulpflichtige auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.
(2) Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.
(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme der sonstigen Schulerhaltungskosten durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.
(4) Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 119/2021, LGBl. Nr. 93/2023
§ 30 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 30 § 30
…eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs. 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 93/2023…
§ 37 § 37
…und Gastschulbeiträge (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für die voraussichtlichen Schulerhaltungskosten des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. (2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter…
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