(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn
1. Schulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des § 23 Abs. 4 entfällt,
2. Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, oder
3. Schulpflichtige auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.
(2) Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.
(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme der sonstigen Schulerhaltungskosten durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.
(4) Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 119/2021, LGBl. Nr. 93/2023
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