(1) Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der nicht durch direkt zuordenbare Einzahlungen bedeckten Auszahlungen für die Schulerhaltung (Schulerhaltungskosten) an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des § 30 zu leisten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.
(2) Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für Schulinfrastrukturvorhaben in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
§ 20 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 20 § 20
…4 mit der Maßgabe, dass von der Anhörung der Gemeinden sowie von einer mündlichen Verhandlung überhaupt Abstand genommen werden kann. Die Bestimmung des § 29 dieses Gesetzes findet in diesem Falle keine Anwendung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 119/2021…
§ 37 § 37
…Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für die voraussichtlichen Schulerhaltungskosten des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. (2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben…
§ 33 § 33
…gehören die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen nicht zu den Schulerhaltungskosten. Nur soweit dieses Darlehen auch für Gemeinden gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde, sind die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen gemäß § 29 als sonstige Schulerhaltungskosten gemäß §…
§ 28 § 28
…der Durchführung von Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 ist die Finanzierung sicherzustellen. (2) Wenn bei einem Schulinfrastrukturvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu…
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