Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, ausgenommen die Vorschreibung und Einhebung der Schul-, Heimerhaltungs- und Gastschulbeiträge, der Beiträge für das Pflege- und Hilfspersonal sowie das Verfahren über den sprengelfremden Schulbesuch, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 55c StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 55c § 55c
…Novelle LGBl. Nr. 1/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des § 4 des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes ( StSPLFG ) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen…
§ 12 § 12
…Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbstständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Pflichtschule bestehen. (2) Insbesondere die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 24, 25 Abs. 1, 26, 27, 29, 36, 39, 40, 41 Abs. 2, 49 Abs. 1, 2 und 4, 51 und…
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