Öffentliche Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können, sofern für den Besuch der Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 200 Kindern vorhanden ist. Schon errichtete Mittelschulen dürfen dadurch in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 13 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 13 § 13
…und die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse nach Anhörung des Schulerhalters. (5) Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule ( § 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz ) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters einzuholen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr…
§ 41 § 41
Auflassung und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform (1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen. (2) Die Auflassung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflicht-schule als ganztägige Schulform obliegen…
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