(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommen.
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden. Die Berechtigungssprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 93/2023
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