§ 48 § 48
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
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