§ 2 Gesetzlicher Schulerhalter
In Kraft seit 12. November 2004
Up-to-date
§ 2 Gesetzlicher Schulerhalter — StPEG 2004
(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer Pflichtschule ist die Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.
(2) Dem steht nicht entgegen, dass auch andere Gebietskörperschaften Beiträge zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen zu leisten haben.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter nach Abs. 1 ist Träger des Schulvermögens; ihm kommen die Privatrechte gemäß § 17 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu.