§ 40 Pflichtverletzung der beitragspflichtigen Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Wenn eine Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag zur Erhaltung von Pflichtschulen nicht fristgerecht leistet, so hat die schulerhaltende Gemeinde die -betreffende säumige Gemeinde unter Gewährung einer abermaligen, nicht länger als zwei Monate zu bemessenden Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzufordern. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann sie die Vollstreckung des vorgeschriebenen Beitrages veranlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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