(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo die vorhandene -Schülerzahl nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 grundsätzlich die Einrichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem unzumutbaren Schulweg, kann von dieser Bestimmung abgesehen werden; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Schüler eine den Erfordernissen des Lehrplanes entsprechende differenzierte Ausbildung erhalten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für diese schulpflichtigen Kinder unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse ein zumutbarer Schulweg zu einer anderen Polytechnischen Schule besteht.
§ 41 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 41 § 41
Auflassung und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform (1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen. (2) Die Auflassung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflicht-schule als ganztägige Schulform obliegen…
§ 13 § 13
Behördenzuständigkeit und Verfahren (1) Die Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen sowie von Schülerheimen nach § 12 und die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen durch Gemeinden bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei der Bestimmung von Pflichtschulen a…
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