Zu den sonstigen Schulerhaltungskosten gehören sämtliche Auszahlungen, die nicht Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 sind, insbesondere die Kosten für
1. die Instandhaltung und Pflege
a) der Schulgebäude, der dazugehörenden Nebengebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen;
b) der vom Schulerhalter für die Schulleiterin/den Schulleiter, die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulwartin/den Schulwart bereitgestellten Wohnungen;
c) der Schuleinrichtung;
2. den Betrieb des Schulgebäudes und der dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften;
3. die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Auszahlungen für das hiefür erforderliche Personal (wie Schulwart und Reinigungspersonal);
4. die Vergütung der Hausverwaltung und den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand;
5. geringwertige Wirtschaftsgüter:
a) die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe;
b) die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder einkommensschwacher Eltern;
c) die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien;
d) die für die Pflege nach Z 1 lit. a erforderlichen Geräte;
6. Leih- und Lizenzgebühren für Lehrmittel und sonstige Unterrichtsbehelfe;
7. die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzleierfordernisse der Schulleitung, Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Postgebühren und dergleichen;
8. die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist;
9. bei ganztägigen Schulformen
a) das Mittagessen und
b) die in der Freizeit der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festgelegter, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung;
10. sonstige Investitionen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023
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