(1) Zu den Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gehören Auszahlungen, die 1,5 Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres oder die Summe von 400.000 Euro übersteigen, insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen;
2. den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Nebengebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart;
3. den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen;
4. die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer;
5. den Bau und die Errichtung von Schulbädern.
(2) Soweit die Schulsitzgemeinde (§ 28 Abs. 2) für ein Schulinfrastrukturvorhaben ein Darlehen aufgenommen hat, gehören die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen nicht zu den Schulerhaltungskosten. Nur soweit dieses Darlehen auch für Gemeinden gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde, sind die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen gemäß § 29 als sonstige Schulerhaltungskosten gemäß § 34 auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 93/2023
§ 32a StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 32a § 32a
…Schulerhaltungskosten Zu den Schulerhaltungskosten gehören die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023…
§ 34 § 34
…Sonstige Schulerhaltungskosten Zu den sonstigen Schulerhaltungskosten gehören sämtliche Auszahlungen, die nicht Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 sind, insbesondere die Kosten für 1. die Instandhaltung und Pflege a) der Schulgebäude, der dazugehörenden Nebengebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen…
§ 30 § 30
…ermitteln. (2) Für die Ermittlung der Beiträge sind folgende Berechnungsgrundlagen heranzuziehen: 1. für die zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34 jeweils zur Gänze; 2. für die zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § …
§ 28 § 28
…Sicherstellung der Finanzierung von Schulinfrastrukturvorhaben (1) Vor Beginn der Durchführung von Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 ist die Finanzierung sicherzustellen. (2) Wenn bei einem Schulinfrastrukturvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin…
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