(1) Zu den Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gehören Auszahlungen, die 1,5 Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres oder die Summe von 400.000 Euro übersteigen, insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen;
2. den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Nebengebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart;
3. den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen;
4. die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer;
5. den Bau und die Errichtung von Schulbädern.
(2) Soweit die Schulsitzgemeinde (§ 28 Abs. 2) für ein Schulinfrastrukturvorhaben ein Darlehen aufgenommen hat, gehören die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen nicht zu den Schulerhaltungskosten. Nur soweit dieses Darlehen auch für Gemeinden gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde, sind die auf dieses Darlehen entfallenden Auszahlungen für Zinsen und Nebenaufwendungen gemäß § 29 als sonstige Schulerhaltungskosten gemäß § 34 auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 93/2023
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