§ 25 Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volksschulen sowie der Mittelschulen und Polytechnischen Schulen
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.
(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
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