(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.
(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 12 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 12 § 12
…bestimmt sind, können entweder selbstständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Pflichtschule bestehen. (2) Insbesondere die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 24, 25 Abs. 1, 26, 27, 29, 36, 39, 40, 41 Abs. 2, 49 Abs. 1, 2 und 4, 51 und 53 finden auf…
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