(1) Vor Beginn der Durchführung von Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 ist die Finanzierung sicherzustellen.
(2) Wenn bei einem Schulinfrastrukturvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu einer Verhandlung einzuladen. Kommt es über die Finanzierung zu keiner Einigung, hat vor der Entscheidung der Gemeinde die Landesregierung einen Einigungsversuch zu unternehmen.
(3) Von der Anberaumung dieser Verhandlung ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungen gewähren, wenn das Schulinfrastrukturvorhaben unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Mittelverwendungen und voller Ausschöpfung ihrer Mittelaufbringungsmöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
(5) Werden in den Fällen des Abs. 4 keine Gemeinde-Bedarfszuwendungen gewährt, darf mit dem Schulinfrastrukturvorhaben nicht begonnen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 93/2023
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