Die Errichtung der öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen sind oder als selbständige Schulen errichtet werden, sowie deren Bestimmung als ganztägige Schulform obliegt den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern. Öffentliche Sonderschulen, für die als Pflicht- oder Berechtigungssprengel das Landesgebiet festgesetzt wird, sind vom Land als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten. In diesen Fällen obliegt es dem Land, die Sonderschule als ganztägige Schulform zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
§ 20 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 20 § 20
…Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen. (5) Falls das Landesgebiet als Sprengel einer öffentlichen Sonderschule in Betracht kommt und dementsprechend das Land gesetzlicher Schulerhalter ist ( § 6 und § 26 Abs. 1 ), gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass von der Anhörung der Gemeinden…
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