Vorwort
§ 1
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Errichtung
(1) Zur Vertretung, Förderung und Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wird die Landarbeiterkammer für Kärnten, im folgenden Landarbeiterkammer genannt, errichtet.
(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie führt die Bezeichnung "Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Kärnten (Landarbeiterkammer für Kärnten)".
(2a) Die Landarbeiterkammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.
(3) Die Landarbeiterkammer ist berechtigt, das Wappen des Landes Kärnten mit der Aufschrift "Landarbeiterkammer für Kärnten" zu führen.
§ 2 § 2
§ 2 Kammerzugehörigkeit
Mitglieder der Landarbeiterkammer (Kammerzugehörige) sind alle Dienstnehmer, die in Kärnten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:
1. land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 und 5 LAG;
2. Dienstnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 LAG;
3. Lehrlinge im Sinne des § 2 K-LFBAO;
4. Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Landwirtschaftskammer, Landarbeiterkammer), der freiwilligen Berufsvereinigung und sonstiger interessenvertretender juristischer Personen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, es sei denn, sie werden überwiegend in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt, deren Tätigkeit nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zuzurechnen ist;
5. Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Körperschaften;
6. Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzurechnenden Betriebes überwiegend in einem – wenn auch untergeordneten – Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;
7. Personen, die im Anschluss an eine der vorstehenden Tätigkeiten nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung beziehen, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder sich in einem Karenzurlaub befinden.
§ 3 § 3
§ 3 Ausnahmen von der Kammerzugehörigkeit
Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind:
1. familieneigene Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 LAG, die der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen;
2. Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 LAG;
3. leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind.
§ 4 § 4
§ 4 Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit
(1) Über die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landarbeiterkammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
(2) Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landarbeiterkammer Parteistellung.
§ 5
§ 5
(entfällt)
§ 6
§ 6
Aufgaben
(1) Die Landarbeiterkammer ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1) insbesondere berufen:
a.) den gesetzgebenden Körperschaften und den Behörden auf deren
Aufforderungen oder aus eigenem Antriebe Berichte, Vorschläge und Gutachten in allen Fragen, die die Interessen der berufszugehörigen Personen mittelbar oder unmittelbar berühren, insbesondere über einschlägige Gesetz- und Verordnungsentwürfe, zu erstatten;
b.) in Körperschaften und andere Einrichtungen Vertreter zu
entsenden oder für Körperschaften und andere Einrichtungen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere gesetzliche oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist;
c.) innerhalb der gesetzlichen Schranken die Kammerzugehörigen
in beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen unentgeltlich zu beraten und ihre Interessen insbesondere bei Behörden und Ämtern zu vertreten;
d.) zur Förderung und Hebung der beruflichen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Lage der Dienstnehmer Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen;
e.) im Zusammenwirken mit der Kammer für Land- und Forst -
wirtschaft zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen, und kulturellen Lage der Landarbeiter Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten und an der Errichtung und Verwaltung solcher Einrichtungen und Anstalten mitzuwirken;
f.) an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung
der Dienstnehmer mitzuwirken und sie zu fördern, mit dem Ziele, einen seiner Landverbundenheit bewußten Berufsstand zu schaffen und den Landarbeiter zu einem geachteten und vollwertigen Facharbeiter auzubilden;
g.) an der Überwachung der Lehr- und Ausbildungsverhältnisse
jugendlicher Dienstnehmer teilzunehmen;
h.) an der Regelung der Dienstverhältnisse mitzuwirken und Kollektivverträge nach Maßgabe der Bestimmungen der Landarbeitsordnung abzuschließen;
i.) die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
zu unterstützen und bei jenen Aufgaben, die nach der Landarbeitsordnung in den Wirkungskreis der Land- und Forstwirtschaftinspektion fallen, mitzuwirken;
j.) bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung mitzuwirken;
k.) auf den Ausbau der Sozialversicherung der Dienstnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Angehörigen Einfluß zu nehmen;
l.) für die erweiterte Fürsorge in Fällen der Krankheit, der Invalidität und des Alters durch Unterstützungswerke, Erholungsheime und Altersheime für die Dienstnehmer Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen oder an solchen mitzuwirken;
m.) Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung des Wohn- und Siedlungswesens für die Dienstnehmer, insbesondere der Verbesserung der Wohnverhältnisse und der Errichtung von Dienstwohnungen und Eigenheimen, der Erleichterung der Familiengründung und der Herbeiführung wirtschaftlicher Selbständigkeit dienen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken;
n.) an der Arbeitsstatistik mitzuwirken, Statistiken dieser Art selbst zu führen und Ermittlungen, soweit möglich schriftlich, über Familienverhältnisse, Wohnverhältnisse, Berufsausbildung, Verdienste und deren Aufgliederung, Vergütung und Entschädigungen, Arbeitszeit, Dienstzeit, Urlaub und Beschäftigtenstand der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durchzuführen;
o.) in Zusammenarbeit mit der Kammer für Land- und Forst -
wirtschaft in Kärnten die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und Dienstnehmer zu regeln (§ 9), insbesondere der Höhen- und Landflucht durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken;
p.) ein Mitteilungsblatt herauszugeben und an die Kammerzugehörigen zu versenden.
(2) Die Landarbeiterkammer ist ferner berufen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter (§ 3 Z 1) auf ihren Wunsch in beruflichen, sozialen und kulturellen Fragen unentgeltlich zu beraten und ihre Interessen zu vertreten.
§ 6a
§ 6a
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landarbeiterkammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.
(2) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(3) Angelegenheiten der Kammerzugehörigkeit nach §§ 2 bis 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen ist die Landarbeiterkammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Die Landarbeiterkammer hat ihre Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen.
§ 7
§ 7
Aufsicht
(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung, die darüber zu wachen hat, daß die Landarbeiterkammer ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und nicht gegen bestehende Gesetze verstößt.
(2) Die Landesregierung ist befugt, zu allen Vollversammlungen sowie allen Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat die Landarbeiterkammer der Landesregierung von der Abhaltung jeder Vollversammlung sowie jeder Vorstands- und Ausschußsitzung gleichzeitig mit der Einberufung Mitteilung zu machen. Die Vertreter der Landesregierung können sich jederzeit zu Wort melden.
(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse, die den Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer überschreiten oder gegen bestehende Gesetze verstoßen, aufheben.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landarbeiterkammer auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie ihre Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.
(5) Die Landarbeiterkammer hat ihren Tätigkeitsbericht alljährlich der Landesregierung vorzulegen.
§ 8
§ 8
Verhältnis zu Behörden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften
(1) Die Landarbeiterkammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches allen Behörden und öffentlich- rechtlichen Körperschaften auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben in allen die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer berührenden Angelegenheiten der Landarbeiterkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Landesregierung hat Gesetzentwürfe, die die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer berühren, vor ihrer Einbringung in den Landtag und besonders wichtige Verordnungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.
§ 9
§ 9
Zusammenarbeit mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft
(1) Zur Beratung der für Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsamen Angelegenheiten mit dem Ziele einer möglichsten Abstimmung und Annäherung der Auffassungen und Bestrebungen
(Erstellung gemeinsamer Anträge, Gutachten und Stellungnahmen) wird ein paritätischer Ausschuß der Landarbeiterkammer und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten gebildet, in dem die beiden Kammern mit je vier, von den Vollversammlungen aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern vertreten sind.
(2) Die Beschlußfassung darüber, welche Angelegenheiten als gemeinsame anzusehen und dem paritätischen Ausschuß zur Beratung zu überweisen sind, obliegt den beiden Kammern. Kommt ein übereinstimmender Beschluß der beiden Kammern nicht zustande, kann die Angelegenheit von jeder Kammer in ihrem Wirkungsbereich behandelt und erledigt werden.
(3) Der Präsident der Landarbeiterkammer, wie auch der Präsident der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten können den Ausschuß nach Bedarf einberufen und führen abwechselnd den Vorsitz. In der ersten Sitzung des paritätischen Ausschusses nach dessen Neuwahl führt der an Lebensjahren ältere Präsident den Vorsitz. Die Kammeramtsdirektoren beider Kammern nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(4) Der paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei der Abstimmung Vertreter der beiden Kammern in ungleicher Zahl anwesend, scheiden zur Herstellung der gleichen Zahl für die Abstimmung Mitglieder jener Kammer aus, deren Vertreter in der Überzahl sind. Die Anzahl der Ausscheidenden wird durch den Vorsitzenden festgestellt; die Personen selbst, welche ausscheiden, werden durch das Los bestimmt.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende nimmt an der Beschlußfassung nicht teil.
§ 10
2. Abschnitt
Organisation
§ 10
Organe
(1) Die Organe der Landarbeiterkammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die Organe der Landarbeiterkammer sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Ausschüsse;
d) das Präsidium;
e) der Präsident.
§ 11
§ 11
Vollversammlung
Die Vollversammlung setzt sich aus 21 Mitgliedern zusammen.
§ 12
§ 12
Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte)
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer führen die Bezeichnung "Kammerrat". Die Kammerräte (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes vor der Vollversammlung gegenüber dem Präsidenten zu geloben, die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Die Kammerräte sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in Ausschüsse anzunehmen und die ihnen
übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und des Taggeldes sowie auf Nächtigungskosten und Verdienstentgang nach Maßgabe der Geschäftsordung.
(4) Ein Kammerrat scheidet aus den Organen der Landarbeiterkammer (§ 10) aus, wenn er den Rücktritt von seiner Funktion dem Präsidenten schriftlich erklärt.
(5) Wird gegen einen Kammerrat wegen einer den Ausschluß von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet, ruht die Ausübung seiner Funktion bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens.
(6) Die Funktion eines Kammerrates erlischt, wenn nach der Wahl
1. ein Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte, oder
2. ein solcher Umstand eintritt, es sei denn, daß der Verlust der Wählbarkeit nur dadurch eintreten würde, daß eine die Kammerzugehörigkeit nicht begründende Beschäftigung zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit ausgeübt wird.
(7) Bei andauerndem ungerechtfertigten Fernbleiben durch mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der ersten versäumten Vollversammlung oder Ausschußsitzung an gerechnet kann einem Kammerrat durch Beschluß der Vollversammlung, der nur bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden kann, die Mitgliedschaft in der Vollversammlung aberkannt werden.
(8) Scheidet ein Kammerrat während der Wahlperiode aus, hat der Präsident das Ersatzmitglied in der in der Wahlordnung bestimmten Reihenfolge aus jener Wahlwerberliste zu berufen, auf der das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.
(9) Wenn ein Kammerrat verhindert ist, an einer Vollversammlung teilzunehmen, hat er den Präsidenten unter Angabe der Gründe davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat in diesem Fall, soweit es zeitlich möglich ist, das entsprechend der Reihenfolge des Wahlvorschlages nächstgereihte Ersatzmitglied zur Vollversammlung einzuladen. Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Kammerrat über.
§ 13
§ 13
Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landarbeiterkammer in allen Angelegegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 23) nicht anderen Organen der Landarbeiterkammer übertragen sind.
(2) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a.) die Wahl des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten sowie
des Vorstandes und der Ausschüsse (§§ 18,19 und 20);
b.) die Wahl der Vertreter in den paritätischen Ausschuß (§ 9);
c.) die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses (§§ 36 und 37);
d.) die Festsetzung der Kammerumlage und der Kostenbeiträge
(§§ 34 und 35);
e.) die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen
betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind;
f.) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für alle
Organe der Kammer und für das Kammeramt, sowie deren Abänderung (§ 23);
g.) die Aberkennung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung
(§ 12 Abs.7);
h.) die Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung
(§ 17 Abs 1);
i.) die Beschlußfassung über die Dienst- und Besoldungsordnung
der Kammerangestellten (§ 31 Abs. 3).
§ 14
§ 14
Einberufung und Zusammentritt
(1) Die Vollversammlung der Landarbeiterkammer wird vom Präsidenten einberufen.
(2) Die Vollversammlung ist in jedem Jahre mindestens halbjährlich einmal einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn a.) die Landesregierung dies verlangt, oder
b.) mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(3) Die Einberufung der Vollversammlung muß, von dringenden, unaufschiebbaren Fällen abgesehen, mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit der Sitzung schriftlich erfolgen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(5) Die neugewählte Vollversammlung wird spätestens vier Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten einberufen. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung (§ 17) erfolgt die Einberufung der neugewählten Vollversammlung innerhalb derselben Frist durch die Landesregierung.
§ 15
§ 15
Beschlußfassung
(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit dieses Gesetz und im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Anträge, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens sechs Kammerräten drei Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Werden Anträge im Verlauf einer Vollversammlung gestellt, entscheidet die Vollversammlung, ob sie sogleich zur Beratung kommen oder bis zur nächsten Sitzung zu vertagen sind.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlung, die gefaßten Beschlüsse und das Wichtigste der Wechselreden zu enthalten hat.Sie ist vom Vorsitzenden und vom Kammeramtsdirektor zu unterzeichnen und im Kammeramt zur Einsichtnahme der Kammerräte aufzulegen.
(4) Nähere Bestimmungen über den Verhandlungsgang trifft die im Rahmen dieses Gesetzes zu erlassende Geschäftsordnung (§ 23).
§ 16
§ 16
Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich; die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt und von der Vollversammlung nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Der Ausschluß der Öffentlichkeit kann zu jedem Zeitpunkt im Laufe der Sitzung und auch nur für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand erfolgen. Der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß ist in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
§ 17
§ 17
Auflösung
(1) Die Vollversammlung kann vor Ablauf der Wahlperiode ihre Auflösung beschließen. Ein diesbezüglicher Antrag muß in der Tagesordnung der betreffenden Sitzung enthalten sein. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Vollversammlung kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie wiederholt oder gröblich
a) gegen Gesetze oder Verordnungen verstößt oder
b) die ihr kraft Gesetzes und Verordnung zukommenden Aufgaben vernachlässigt oder
c) ihren Wirkungsbereich überschreitet.
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und durch Ersatzmitglieder eine dem Wahlergebnis entsprechende Besetzung nicht mehr erreicht werden kann.
§ 18
§ 18
Vorstand
(1) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung. Dem Vorstand können in der Geschäftsordnung ( § 23) bestimmte, der Vollversammlung gesetzlich nicht vorbehaltene Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen werden.
(2) Dem Vorstand gehören an:
a) der Präsident und die beiden Vizepräsidenten;
b) zwei von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählte Mitglieder. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen. Dieser hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. Auf den Stellvertreter gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Vorstandsmitglied über. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes sind Nachwahlen vorzunehmen.
(3) Der Präsident (Vizepräsident) beruft den Vorstand ein und führt in ihm den Vorsitz.
(4) Für die Beschlußfassung des Vorstandes gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15.
§ 19
§ 19
Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes Ausschüsse wählen.
(2) Für die Prüfung der finanziellen Gebarung der Landarbeiterkammer ist jedenfalls ein Kontrollausschuß zu wählen, der aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung anläßlich der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 37) über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) (entfällt)
(4) Jeder Ausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann zu wählen. Der Obmann hat die Ausschußsitzungen einzuberufen und in ihnen den Vorsitz zu führen. Von der Wählbarkeit zum Obmann des Kontrollausschusses sind jene Mitglieder ausgeschlossen, die derselben Fraktion angehören wie der gewählte Präsident, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Fraktion angehören.Die Vorbereitung und die Betreuung der Ausschußsitzung obliegt dem Kammeramt.
(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten sind von allen Ausschußsitzungen zu verständigen. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Für die Beschlußfassung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß.
§ 20
§ 20
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jeden dieser Funktionäre ein Stellvertreter zu wählen. Dieser hat den Präsidenten bzw. den jeweiligen Vizepräsidenten zu vertreten,wenn dieser an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.Auf den Stellvertreter gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Vorstandsmitglied über.
(2) Zuerst ist mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen bei beschlußfähiger Anwesenheit der Mitglieder die Wahl des Präsidenten vorzunehmen. Leere Stimmzettel gelten als abgegebene Stimmen.
(3) Erhält im ersten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen.
Erhält auch bei diesem niemand die Mehrheit, so ist die engere Wahl vorzunehmen. Bei dieser Wahl sind nur Stimmen gültig, die für eine der beiden Personen abgegeben werden, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen für sich hatten. Kommen zufolge Stimmgleichheit mehr als zwei Personen in Betracht, so kommt der Bewerber in die engere Wahl, der auf jenem Wahlvorschlag zum Kammerrat gewählt wurde, für den mehr Stimmen abgegeben worden sind. Ist auch diese Zahl gleich, entscheidet das Los. Sind bei der engeren Wahl die Stimmen gleich geteilt, so gilt von den beiden Bewerbern der zum Präsidenten gewählt, der auf jenem Wahlvorschlag zum Kammerrat gewählt wurde, für den mehr Stimmen abgegeben worden sind. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(4) Für die Aufteilung der Vizepräsidenten ist die Zahl der Kammersitze maßgebend, die bei der Wahl der Vollversammlung auf die einzelnen Wählergruppen entfallen sind. Die Berechnung der auf eine Gruppe entfallenden Präsidialsitze, in die die Stelle des Präsidenten eingerechnet wird, erfolgt nach den für die Ermittlung des Wahlergebnisses festgelegten Grundsätzen. Die Vizepräsidenten werden sodann von den ihrer Wählergruppe angehörigen Mitgliedern der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte ihrer Stimmen gewählt.
(5) Der Präsident reiht an erster Stelle, die Vizepräsidenten reihen nach dem Ergebnis der Verhältniswahl. In dieser Reihenfolge haben die Vizepräsidenten den Präsidenten im Fall der Verhinderung auf deren Dauer und im Fall des Abganges bis zur Wahl eines neuen Präsidenten zu vertreten.
(6) Wenn im Lauf einer Wahlperiode einer dieser Funktionäre ausscheidet, ist für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vorzunehmen.
§ 21
§ 21
Amtsführung des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er beruft die Vollversammlung, den Vorstand und das Präsidium ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen.
(2) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt der erste, sodann der zweite Vizepräsident in alle Rechte und Pflichten des Verhinderten ein.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten leisten dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsandten Vertreter das Gelöbnis, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden.
(4) Der Präsident und seine Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer so lange weiterzuführen, bis der neugewählte Präsident und seine Stellvertreter die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(5) Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten kann von der Vollversammlung in der Geschäftsordnung eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden.
§ 22
§ 22
Präsidium
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden zusammen das Präsidium.
(2) Dem Präsidium können in der Geschäftsordnung (§ 23) bestimmte, der Vollversammlung gesetzlich nicht vorbehaltene Angelegenheiten zur Vorberatung oder selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.
(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von dem zur Vertretung berufenen Vizepräsidenten einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn der Präsident und ein Vizepräsident oder beide Vizepräsidenten anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß sind zwei Stimmen erforderlich.
§ 23
§ 23
Geschäftsordnung
(1) Die Vollversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Sie bedarf ebenso wie ihre Änderung der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Beschlüsse, mit welchen die Geschäftsordnung festgesetzt oder abgeändert wird, können nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt werden und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
§ 24
3. Abschnitt
Wahlen
§ 24
entfällt
§ 25
§ 25
entfällt
§ 26
§ 26
entfällt
§ 27
§ 27
entfällt
§ 28
§ 28
entfällt
§ 29
§ 29
entfällt
§ 30
4. Abschnitt
Verwaltung
§ 30
Kammeramt
Die Geschäfte der Landarbeiterkammer werden von einem Kammeramt besorgt, das vom Kammeramtsdirektor unter Leitung des Präsidenten geführt wird.
§ 31 § 31
§ 31 Kammerpersonal
(1) Der Kammeramtsdirektor und die sonstigen Bediensteten werden vom Vorstand der Landarbeiterkammer bestellt.
(2) Voraussetzung für die dauernde Anstellung beim Kammeramt ist die österreichische Staatbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(3) Die Rechte und Pflichten der Kammerbediensteten, ihre Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung geregelt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
(4) Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Organe der Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teil.
§ 32
§ 32
Ausfertigungen
(1) Die Beurkundung der Beschlüsse der Vollversammlung,des Vorstandes und des Präsidiums sowie die Fertigung der sonstigen Geschäftsstücke erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor.
(2) Die Beschlüsse des paritätischen Ausschusses werden durch den Vorsitzenden und den Präsidenten jener Kammmer, der der Vorsitzende nicht angehört, sowie durch die Kammeramtsdirektoren der beiden Kammern beurkundet.
§ 33
5. Abschnitt
Finanzgebarung
§ 33
Kosten der Geschäftsführung
Die Kosten der Einrichtung und der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer werden gedeckt:
a) durch eine Kammerumlage;
b) durch Kostenbeiträge;
c) durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes und sonstiger Körperschaften;
d) durch Einnahmen der eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;
e) durch allfällige anderweitige Einnahmen.
§ 34 § 34
§ 34 Kammerumlage
(1) Die Landarbeiterkammer hebt von allen kammerzugehörigen Dienstnehmern eine Kammerumlage ein.
(2) Bemessungsgrundlage der Kammerumlage ist das krankenversicherungspflichtige Entgelt. Die Höhe der Umlage bestimmt die Vollversammlung. Ist eine höhere Umlage als 3/4 Prozent der Bemessungsgrundlage erforderlich, muß die Zustimmung der Landesregierung eingeholt werden, welche bis zu 1 1/2 Prozent der Bemessungsgrundlage die Zustimmung erteilen kann.
(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer den Umlagebetrag vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Kammerumlage einzuheben und an die Landarbeiterkammer abzuführen.
(3a) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Landarbeiterkammer über ihr Ersuchen Auskünfte über die Anmeldung eines Dienstnehmers als land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer beim Sozialversicherungsträger zu erteilen.
(4) Bis zur Ablieferung an die einhebende Stelle ist der im Abzugsweg eingehobene Betrag des Dienstnehmers ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut.
(5) Für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Kammerumlage finden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sinngemäß Anwendung.
§ 35
§ 35
Kostenbeiträge
Soweit das Recht zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Tätigkeiten der Kammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften gegeben ist, kann die Vollversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Einhebung von Kostenbeiträgen für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen beschliessen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 36
§ 36
Jahresvoranschlag
(1) Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse der Landarbeiterkammer und deren Bedeckung aufzustellen und diesen spätestens bis zum Beginn des Kalenderjahres, für welches der Voranschlag gelten soll, der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Kommt der Beschluß über die Genehmigung nicht rechtzeitig zustande, oder wird einem Voranschlag die Genehmigung versagt, bleibt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages der des vorangegangenen Jahres in Kraft.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, den Voranschlag zu überschreiten,jedoch nur in unabweislichen Fällen und gegen nachträgliche Genehmigung der Vollversammlung.
§ 37
§ 37
Rechnungsabschluß
Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Kalenderjahres ist bis spätestens 15.Mai des nachfolgenden Kalenderjahres nach Überprüfung durch den Vorstand der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 38 § 38 Verweisungen
Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
1. Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;
2. Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2014;
3. Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021.
§ 39 § 39 Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.
Artikel III
Anl. 1 (LGBl Nr 109/2019)
(1) § 7a K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Pauschalentgeltvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werden.
(2) § 44c Abs. 1, § 44d, § 44e Abs. 5, 6 und 10, § 44f Abs. 1 und § 44g Abs. 1 K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 132e Abs. 1, § 132f, § 132g Abs. 5, 6 und 11, § 132h und § 132i K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(3) § 44b K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab Erlassung dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
(4) § 45c K-LAO 1995 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(5) § 45c K-LAO 1995 gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des § 45c Abs. 3 K-LAO 1995 unterschritten werden.
(6) § 62r Abs. 4a und § 62s Abs. 4a K-LAO 1995 gelten für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.
(7) § 311 Abs. 1 bis 2 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(8) Artikel II tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(9) Durch das Kärntner Landarbeiterkammergesetzes 1979 – K-LAKG wird die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21, umgesetzt.
Artikel IV
(LGBl Nr 63/2021) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.
(2) § 252 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der im Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG geregelten Organe bleiben, wenn in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, bis zum Ablauf ihrer bisherigen Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes dieser Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der Obereinigungskommission bleiben im Amt. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Obereinigungskommission in einem neu zu bestellen. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes der Obereinigungskommission vor der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Funktionsdauer mit der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz endet.
(5) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S 22;
2. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23.