§ 32
Ausfertigungen
(1) Die Beurkundung der Beschlüsse der Vollversammlung,des Vorstandes und des Präsidiums sowie die Fertigung der sonstigen Geschäftsstücke erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor.
(2) Die Beschlüsse des paritätischen Ausschusses werden durch den Vorsitzenden und den Präsidenten jener Kammmer, der der Vorsitzende nicht angehört, sowie durch die Kammeramtsdirektoren der beiden Kammern beurkundet.
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