§ 23
Geschäftsordnung
(1) Die Vollversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Sie bedarf ebenso wie ihre Änderung der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Beschlüsse, mit welchen die Geschäftsordnung festgesetzt oder abgeändert wird, können nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt werden und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise