§ 19
Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes Ausschüsse wählen.
(2) Für die Prüfung der finanziellen Gebarung der Landarbeiterkammer ist jedenfalls ein Kontrollausschuß zu wählen, der aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung anläßlich der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 37) über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) (entfällt)
(4) Jeder Ausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann zu wählen. Der Obmann hat die Ausschußsitzungen einzuberufen und in ihnen den Vorsitz zu führen. Von der Wählbarkeit zum Obmann des Kontrollausschusses sind jene Mitglieder ausgeschlossen, die derselben Fraktion angehören wie der gewählte Präsident, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Fraktion angehören.Die Vorbereitung und die Betreuung der Ausschußsitzung obliegt dem Kammeramt.
(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten sind von allen Ausschußsitzungen zu verständigen. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Für die Beschlußfassung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß.
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