(1) § 7a K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Pauschalentgeltvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werden.
(2) § 44c Abs. 1, § 44d, § 44e Abs. 5, 6 und 10, § 44f Abs. 1 und § 44g Abs. 1 K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 132e Abs. 1, § 132f, § 132g Abs. 5, 6 und 11, § 132h und § 132i K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(3) § 44b K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab Erlassung dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
(4) § 45c K-LAO 1995 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(5) § 45c K-LAO 1995 gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des § 45c Abs. 3 K-LAO 1995 unterschritten werden.
(6) § 62r Abs. 4a und § 62s Abs. 4a K-LAO 1995 gelten für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.
(7) § 311 Abs. 1 bis 2 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(8) Artikel II tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(9) Durch das Kärntner Landarbeiterkammergesetzes 1979 – K-LAKG wird die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.
(2) § 252 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der im Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG geregelten Organe bleiben, wenn in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, bis zum Ablauf ihrer bisherigen Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes dieser Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der Obereinigungskommission bleiben im Amt. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Obereinigungskommission in einem neu zu bestellen. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes der Obereinigungskommission vor der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Funktionsdauer mit der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz endet.
(5) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S 22;
2. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23.
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