Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind:
1. familieneigene Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 LAG, die der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen;
2. Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 LAG;
3. leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind.
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