§ 15
Beschlußfassung
(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit dieses Gesetz und im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Anträge, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens sechs Kammerräten drei Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Werden Anträge im Verlauf einer Vollversammlung gestellt, entscheidet die Vollversammlung, ob sie sogleich zur Beratung kommen oder bis zur nächsten Sitzung zu vertagen sind.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlung, die gefaßten Beschlüsse und das Wichtigste der Wechselreden zu enthalten hat.Sie ist vom Vorsitzenden und vom Kammeramtsdirektor zu unterzeichnen und im Kammeramt zur Einsichtnahme der Kammerräte aufzulegen.
(4) Nähere Bestimmungen über den Verhandlungsgang trifft die im Rahmen dieses Gesetzes zu erlassende Geschäftsordnung (§ 23).
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