§ 12
Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte)
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer führen die Bezeichnung "Kammerrat". Die Kammerräte (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes vor der Vollversammlung gegenüber dem Präsidenten zu geloben, die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Die Kammerräte sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in Ausschüsse anzunehmen und die ihnen
übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und des Taggeldes sowie auf Nächtigungskosten und Verdienstentgang nach Maßgabe der Geschäftsordung.
(4) Ein Kammerrat scheidet aus den Organen der Landarbeiterkammer (§ 10) aus, wenn er den Rücktritt von seiner Funktion dem Präsidenten schriftlich erklärt.
(5) Wird gegen einen Kammerrat wegen einer den Ausschluß von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet, ruht die Ausübung seiner Funktion bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens.
(6) Die Funktion eines Kammerrates erlischt, wenn nach der Wahl
1. ein Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte, oder
2. ein solcher Umstand eintritt, es sei denn, daß der Verlust der Wählbarkeit nur dadurch eintreten würde, daß eine die Kammerzugehörigkeit nicht begründende Beschäftigung zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit ausgeübt wird.
(7) Bei andauerndem ungerechtfertigten Fernbleiben durch mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der ersten versäumten Vollversammlung oder Ausschußsitzung an gerechnet kann einem Kammerrat durch Beschluß der Vollversammlung, der nur bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden kann, die Mitgliedschaft in der Vollversammlung aberkannt werden.
(8) Scheidet ein Kammerrat während der Wahlperiode aus, hat der Präsident das Ersatzmitglied in der in der Wahlordnung bestimmten Reihenfolge aus jener Wahlwerberliste zu berufen, auf der das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.
(9) Wenn ein Kammerrat verhindert ist, an einer Vollversammlung teilzunehmen, hat er den Präsidenten unter Angabe der Gründe davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat in diesem Fall, soweit es zeitlich möglich ist, das entsprechend der Reihenfolge des Wahlvorschlages nächstgereihte Ersatzmitglied zur Vollversammlung einzuladen. Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Kammerrat über.
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