§ 6
Aufgaben
(1) Die Landarbeiterkammer ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1) insbesondere berufen:
a.) den gesetzgebenden Körperschaften und den Behörden auf deren
Aufforderungen oder aus eigenem Antriebe Berichte, Vorschläge und Gutachten in allen Fragen, die die Interessen der berufszugehörigen Personen mittelbar oder unmittelbar berühren, insbesondere über einschlägige Gesetz- und Verordnungsentwürfe, zu erstatten;
b.) in Körperschaften und andere Einrichtungen Vertreter zu
entsenden oder für Körperschaften und andere Einrichtungen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere gesetzliche oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist;
c.) innerhalb der gesetzlichen Schranken die Kammerzugehörigen
in beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen unentgeltlich zu beraten und ihre Interessen insbesondere bei Behörden und Ämtern zu vertreten;
d.) zur Förderung und Hebung der beruflichen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Lage der Dienstnehmer Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen;
e.) im Zusammenwirken mit der Kammer für Land- und Forst -
wirtschaft zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen, und kulturellen Lage der Landarbeiter Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten und an der Errichtung und Verwaltung solcher Einrichtungen und Anstalten mitzuwirken;
f.) an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung
der Dienstnehmer mitzuwirken und sie zu fördern, mit dem Ziele, einen seiner Landverbundenheit bewußten Berufsstand zu schaffen und den Landarbeiter zu einem geachteten und vollwertigen Facharbeiter auzubilden;
g.) an der Überwachung der Lehr- und Ausbildungsverhältnisse
jugendlicher Dienstnehmer teilzunehmen;
h.) an der Regelung der Dienstverhältnisse mitzuwirken und Kollektivverträge nach Maßgabe der Bestimmungen der Landarbeitsordnung abzuschließen;
i.) die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
zu unterstützen und bei jenen Aufgaben, die nach der Landarbeitsordnung in den Wirkungskreis der Land- und Forstwirtschaftinspektion fallen, mitzuwirken;
j.) bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung mitzuwirken;
k.) auf den Ausbau der Sozialversicherung der Dienstnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Angehörigen Einfluß zu nehmen;
l.) für die erweiterte Fürsorge in Fällen der Krankheit, der Invalidität und des Alters durch Unterstützungswerke, Erholungsheime und Altersheime für die Dienstnehmer Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen oder an solchen mitzuwirken;
m.) Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung des Wohn- und Siedlungswesens für die Dienstnehmer, insbesondere der Verbesserung der Wohnverhältnisse und der Errichtung von Dienstwohnungen und Eigenheimen, der Erleichterung der Familiengründung und der Herbeiführung wirtschaftlicher Selbständigkeit dienen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken;
n.) an der Arbeitsstatistik mitzuwirken, Statistiken dieser Art selbst zu führen und Ermittlungen, soweit möglich schriftlich, über Familienverhältnisse, Wohnverhältnisse, Berufsausbildung, Verdienste und deren Aufgliederung, Vergütung und Entschädigungen, Arbeitszeit, Dienstzeit, Urlaub und Beschäftigtenstand der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durchzuführen;
o.) in Zusammenarbeit mit der Kammer für Land- und Forst -
wirtschaft in Kärnten die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und Dienstnehmer zu regeln (§ 9), insbesondere der Höhen- und Landflucht durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken;
p.) ein Mitteilungsblatt herauszugeben und an die Kammerzugehörigen zu versenden.
(2) Die Landarbeiterkammer ist ferner berufen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter (§ 3 Z 1) auf ihren Wunsch in beruflichen, sozialen und kulturellen Fragen unentgeltlich zu beraten und ihre Interessen zu vertreten.
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