§ 7
Aufsicht
(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung, die darüber zu wachen hat, daß die Landarbeiterkammer ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und nicht gegen bestehende Gesetze verstößt.
(2) Die Landesregierung ist befugt, zu allen Vollversammlungen sowie allen Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat die Landarbeiterkammer der Landesregierung von der Abhaltung jeder Vollversammlung sowie jeder Vorstands- und Ausschußsitzung gleichzeitig mit der Einberufung Mitteilung zu machen. Die Vertreter der Landesregierung können sich jederzeit zu Wort melden.
(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse, die den Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer überschreiten oder gegen bestehende Gesetze verstoßen, aufheben.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landarbeiterkammer auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie ihre Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.
(5) Die Landarbeiterkammer hat ihren Tätigkeitsbericht alljährlich der Landesregierung vorzulegen.
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