§ 36
Jahresvoranschlag
(1) Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse der Landarbeiterkammer und deren Bedeckung aufzustellen und diesen spätestens bis zum Beginn des Kalenderjahres, für welches der Voranschlag gelten soll, der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Kommt der Beschluß über die Genehmigung nicht rechtzeitig zustande, oder wird einem Voranschlag die Genehmigung versagt, bleibt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages der des vorangegangenen Jahres in Kraft.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, den Voranschlag zu überschreiten,jedoch nur in unabweislichen Fällen und gegen nachträgliche Genehmigung der Vollversammlung.
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