§ 6a
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landarbeiterkammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.
(2) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(3) Angelegenheiten der Kammerzugehörigkeit nach §§ 2 bis 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen ist die Landarbeiterkammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Die Landarbeiterkammer hat ihre Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen.
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