§ 8
Verhältnis zu Behörden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften
(1) Die Landarbeiterkammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches allen Behörden und öffentlich- rechtlichen Körperschaften auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben in allen die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer berührenden Angelegenheiten der Landarbeiterkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Landesregierung hat Gesetzentwürfe, die die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer berühren, vor ihrer Einbringung in den Landtag und besonders wichtige Verordnungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.
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