§ 20
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jeden dieser Funktionäre ein Stellvertreter zu wählen. Dieser hat den Präsidenten bzw. den jeweiligen Vizepräsidenten zu vertreten,wenn dieser an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.Auf den Stellvertreter gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Vorstandsmitglied über.
(2) Zuerst ist mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen bei beschlußfähiger Anwesenheit der Mitglieder die Wahl des Präsidenten vorzunehmen. Leere Stimmzettel gelten als abgegebene Stimmen.
(3) Erhält im ersten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen.
Erhält auch bei diesem niemand die Mehrheit, so ist die engere Wahl vorzunehmen. Bei dieser Wahl sind nur Stimmen gültig, die für eine der beiden Personen abgegeben werden, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen für sich hatten. Kommen zufolge Stimmgleichheit mehr als zwei Personen in Betracht, so kommt der Bewerber in die engere Wahl, der auf jenem Wahlvorschlag zum Kammerrat gewählt wurde, für den mehr Stimmen abgegeben worden sind. Ist auch diese Zahl gleich, entscheidet das Los. Sind bei der engeren Wahl die Stimmen gleich geteilt, so gilt von den beiden Bewerbern der zum Präsidenten gewählt, der auf jenem Wahlvorschlag zum Kammerrat gewählt wurde, für den mehr Stimmen abgegeben worden sind. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(4) Für die Aufteilung der Vizepräsidenten ist die Zahl der Kammersitze maßgebend, die bei der Wahl der Vollversammlung auf die einzelnen Wählergruppen entfallen sind. Die Berechnung der auf eine Gruppe entfallenden Präsidialsitze, in die die Stelle des Präsidenten eingerechnet wird, erfolgt nach den für die Ermittlung des Wahlergebnisses festgelegten Grundsätzen. Die Vizepräsidenten werden sodann von den ihrer Wählergruppe angehörigen Mitgliedern der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte ihrer Stimmen gewählt.
(5) Der Präsident reiht an erster Stelle, die Vizepräsidenten reihen nach dem Ergebnis der Verhältniswahl. In dieser Reihenfolge haben die Vizepräsidenten den Präsidenten im Fall der Verhinderung auf deren Dauer und im Fall des Abganges bis zur Wahl eines neuen Präsidenten zu vertreten.
(6) Wenn im Lauf einer Wahlperiode einer dieser Funktionäre ausscheidet, ist für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vorzunehmen.
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