Mitglieder der Landarbeiterkammer (Kammerzugehörige) sind alle Dienstnehmer, die in Kärnten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:
1. land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 und 5 LAG;
2. Dienstnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 LAG;
3. Lehrlinge im Sinne des § 2 K-LFBAO;
4. Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Landwirtschaftskammer, Landarbeiterkammer), der freiwilligen Berufsvereinigung und sonstiger interessenvertretender juristischer Personen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, es sei denn, sie werden überwiegend in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt, deren Tätigkeit nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zuzurechnen ist;
5. Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Körperschaften;
6. Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzurechnenden Betriebes überwiegend in einem – wenn auch untergeordneten – Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;
7. Personen, die im Anschluss an eine der vorstehenden Tätigkeiten nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung beziehen, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder sich in einem Karenzurlaub befinden.
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