§ 17
Auflösung
(1) Die Vollversammlung kann vor Ablauf der Wahlperiode ihre Auflösung beschließen. Ein diesbezüglicher Antrag muß in der Tagesordnung der betreffenden Sitzung enthalten sein. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Vollversammlung kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie wiederholt oder gröblich
a) gegen Gesetze oder Verordnungen verstößt oder
b) die ihr kraft Gesetzes und Verordnung zukommenden Aufgaben vernachlässigt oder
c) ihren Wirkungsbereich überschreitet.
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und durch Ersatzmitglieder eine dem Wahlergebnis entsprechende Besetzung nicht mehr erreicht werden kann.
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