§ 16
Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich; die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt und von der Vollversammlung nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Der Ausschluß der Öffentlichkeit kann zu jedem Zeitpunkt im Laufe der Sitzung und auch nur für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand erfolgen. Der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß ist in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
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